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Vervielfältigung einer Urkunde = Urkunde i.S.v. § 267 StGB
Mehrfachausfertigungen = gleichwertige Urkunden
Fotokopie
h.M. keine Urkunde, da Aussteller nicht erkennbar ist und ihnen nicht ohne weiteres Bweisbestimmung zukommt, leichte Fälschbarkeit und d.h. geringe Beweiskraft
Arg. Erklärt nur, dass ein Original des Inhaltes existiert
a.A. Urkunde, wenn gebrauch der Kopie im spezifischen Rechtsverkehr üblich
erweckt den Anschein einer Urkunde und wird als solche vorgelegt
Arg. Rechtsschutzlücken
Faxe: Differenzierung nach Bedeutung, ob bloße Fernkopie oder gleiche Bedeutung wie Originalurkunde
Fotokopie
h.M. keine Urkunde, da Aussteller nicht erkennbar ist und ihnen nicht ohne weiteres Bweisbestimmung zukommt, leichte Fälschbarkeit und d.h. geringe Beweiskraft
Arg. Erklärt nur, dass ein Original des Inhaltes existiert
a.A. Urkunde, wenn gebrauch der Kopie im spezifischen Rechtsverkehr üblich
erweckt den Anschein einer Urkunde und wird als solche vorgelegt
Arg. Rechtsschutzlücken
Faxe: Differenzierung nach Bedeutung, ob bloße Fernkopie oder gleiche Bedeutung wie Originalurkunde
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010