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Verhältnismäßigkeit hoher Steuern (4. Angemessenheit)
Jede wertende Einschränkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das GG nicht ausdrücklich vorsieht.
Zudem erwähnt die Finanzverfassung keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
Gerade hieraus lässt sich andererseits auch ableiten, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat.
--> interessengerechter Ausgleich zwischen Gemeinlast und privatem Nutzen/Belastunng
-Bei ungewöhnlichen hohen Steuerlasten sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, die über das allg. Finanzierungsinteresse hinausgehen.
Zudem erwähnt die Finanzverfassung keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
Gerade hieraus lässt sich andererseits auch ableiten, dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat.
--> interessengerechter Ausgleich zwischen Gemeinlast und privatem Nutzen/Belastunng
-Bei ungewöhnlichen hohen Steuerlasten sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, die über das allg. Finanzierungsinteresse hinausgehen.