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Sind Besonderheiten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener synallagmatischer Verträge zu beachten?
Ja, denn würde man hier beiden Vertragspartnern eine condictio indebiti gegenüber dem jeweils anderen zubilligen (früher vertretene Zweikondiktionentheorie), käme es zu vollkommen unbilligen Ergebnissen, wenn einer der Vertragspartner sich wegen Untergang des Vertragsgegenstandes auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte. Deshalb ist nach der vom BGH entwickelten Saldo-Theorie zu verfahren: Schulden die Parteien einander die Rückgewähr ungleichartiger Leistungen, ist die Rückgewähr Zug-um-Zug zu vollziehen. Gleichartige Ansprüche sind zu saldieren und nur der sich ergebende Überschuss bereicherungsrechtlich auszugleichen. Ein etwaiger Wegfall der Bereicherung ist in der Saldierung zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei trägt damit das Risiko des Wegfalls der von ihr empfangenen Leistung.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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