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Def.: Einbrechen gem. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Einbrechen: gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
-> erforderlich ist eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art
-> erforderlich ist eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010