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Wann kommt eine analoge Anwendung des § 906 II in Betracht?
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausgleichsanspruch auf Grundlage von § 906 II analog zu gewähren, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden. Der Anspruch aus § 906 II analog ist allerdings subsidiär, so dass er nur in Betracht kommt, wenn kein anderweitiger Ersatz zu erlangen ist.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010