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Ist im Rahmen des polizeilichen Tätigwerdens eine Anhörung des Betroffenen nach §§ 13 I Nr. 2, 28 I VwVfG erforderlich?
Grundsätzlich sind Beteiligte im Verwaltungsverfahren nach den genannten Normen anzuhören. Da im Rahmen polizeilichen Tätigwerdens allerdings regelmäßig wegen Gefahr in Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig erscheint, ist die Anhörung in diesen Fällen nach § 28 II Nr. 1 VwVfG entbehrlich.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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