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Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Anfechtungsgrund
Irrtum 119, falsche Übermittlung 120, Täuschung oder Drohung123
2. Anfechtungserklärung 143
- einseitige empfangsbedürftige WE (Zugang erforderlich)
- Vertrag gegenüber Vertragspartner 143 II,
- Anfechtungsgegner ist der gegegnüber dem das RG vorzunehmen war 143 III: der Andere
- bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften gegenüber dem, der den Vorteil hat
Kein Ausschluss der Anfechtung 121, 124, 144
- Fristunterscheidung:
bei 121: unverzüglich => 119, 120
bei 124: längerfristig = 123
- Bestätigungsschreiben 144 I von Anfechtungsberechtigten
RF:
- Rückwirkende Nichtigkeit 142 I (=unmittelbare Folge), 812 ist mittelbare Folge
- Ersatz des Vertrauensschadens 122:
WE 118 nichtig / 119, 120 angefochten, Anderer auf Richtigkeit vertraut, weil Grund der Nichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen 122 II => Ersatz des negativen Interesses
Nicht bei Anfechtung nach 123, hier verdient Erklärungsgegner keinen Vertrauensschutz, da er durch verwerfliches Verhalten Abgabe der WE herbeigeführt hat
Irrtum 119, falsche Übermittlung 120, Täuschung oder Drohung123
2. Anfechtungserklärung 143
- einseitige empfangsbedürftige WE (Zugang erforderlich)
- Vertrag gegenüber Vertragspartner 143 II,
- Anfechtungsgegner ist der gegegnüber dem das RG vorzunehmen war 143 III: der Andere
- bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften gegenüber dem, der den Vorteil hat
Kein Ausschluss der Anfechtung 121, 124, 144
- Fristunterscheidung:
bei 121: unverzüglich => 119, 120
bei 124: längerfristig = 123
- Bestätigungsschreiben 144 I von Anfechtungsberechtigten
RF:
- Rückwirkende Nichtigkeit 142 I (=unmittelbare Folge), 812 ist mittelbare Folge
- Ersatz des Vertrauensschadens 122:
WE 118 nichtig / 119, 120 angefochten, Anderer auf Richtigkeit vertraut, weil Grund der Nichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen 122 II => Ersatz des negativen Interesses
Nicht bei Anfechtung nach 123, hier verdient Erklärungsgegner keinen Vertrauensschutz, da er durch verwerfliches Verhalten Abgabe der WE herbeigeführt hat