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26. Nennen Sie Beendigungsgründe für Dienstverhältnisse bei Vertragsbediensteten, was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Kündigung?
Entlassung: Bei schwerer Dienstpflichtverletzung, "darf das Gebäude nicht mehr betreten..."!
Kündigung: durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich (Frist ist einhalten, wöchentliches Stundenausmaß für Arbeitssuche)
(weiters: einvernehmliche Lösung - oft um Entlassung zu vermeiden, Austritt durch Dienstnehmer z. B. wg. gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Unfähigkeit zur Dienstleistung,...)
Durch Dienstgeber:
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist einzuhalten.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes:
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Kündigung: durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich (Frist ist einhalten, wöchentliches Stundenausmaß für Arbeitssuche)
(weiters: einvernehmliche Lösung - oft um Entlassung zu vermeiden, Austritt durch Dienstnehmer z. B. wg. gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Unfähigkeit zur Dienstleistung,...)
Durch Dienstgeber:
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist einzuhalten.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes:
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48 (Reicht weiter als Frage 13, umfasst auch die Entlassung durch den Dienstgeber sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und überdies die Dienstnehmerkündigung.)
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48 (Reicht weiter als Frage 13, umfasst auch die Entlassung durch den Dienstgeber sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und überdies die Dienstnehmerkündigung.)
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009