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Voraussetzung von Geltendmachung von Schmerzensgeld?
AGL: §§ 253 II BGB oder Art. 1 I 1 I.V.m. 2 I GG
1. Eingriff schwer wiegt
2. entstandene Nachteile nicht anders ausgeglichen werden können
1. Eingriff schwer wiegt
2. entstandene Nachteile nicht anders ausgeglichen werden können
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010