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Beteiligter an einer Schlägerei i.S.v. § 231 I StGB
h.M.: derjenige, der am Tatort anwesend ist und durch physische und psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichtliche Tätlichkeit in feindseliger Willensrichtung teilnimmt.
a.A. psychische Mitwirkung lediglich Teilnahme i.S.v. §§ 26, 27 StGB
a.A. psychische Mitwirkung lediglich Teilnahme i.S.v. §§ 26, 27 StGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010