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Kann auch rechtmäßiges Vorverhalten wie beispielsweise eine Notwehrhandlung oder sorgfaltsgerechtes Kraftfahren eine Garantenstellung aus Ingerenz begründen?
Das ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, jede Verursachung einer Gefahr begründe eine Garantenstellung aus Ingerenz. Dies kann jedoch nicht überzeugen: Wer durch einen rechtswidrigen Angriff eine Verteidigungshandlung auslöst und sich auf diese Weise selbst in Gefahr bringt, kann nicht erwarten dass die Rechtsordnung den Angegriffenen zu seinem Schutz als Garanten in die Pflicht nimmt. Ausnahmen mögen für den extensiven Notwehrexzess gelten. Auch bei einem sorgfaltsgerechten Kraftfahrer erscheint es unangemessen, ihn mit der schwerwiegenden Garantenhaftung zu belasten. Unberührt bleibt aber eine Pflicht aus § 323c StGB.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010