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Welche Wirkungen hat ein Schuldbeitritt?
Der Gläubiger erhält einen weiteren Schuldner, auf den er zusätzlich zurückgreifen kann. Altschuldner und Beitretender haften als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Dem Gläubiger erschließt sich also eine zusätzliche Haftungsmasse.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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