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Ist bei der Feststellungsklage eine Klagebefugnis gem. § 42 II analog zu fordern?
Das ist stark umstritten, bedarf in der Klausur jedoch regelmäßig keiner Diskussion: "Ob bei der Feststellungsklage eine Klagebefugnis gem. § 42 II analog zu fordern ist, ist umstritten. Der Kläger macht hier geltend [...], so dass er aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis eigene Rechte herleiten würde und somit klagebefugt wäre. Somit bedarf der Streit hier keiner Erörterung."
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010