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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung

Was ist Sinn und Zweck von § 69a NBauO? Bestehen trotz Genehmigungsfreiheit Pflichten für den Bauherren? Wie können sich Dritte gegen ein Genehmigungsfreies Wohgebäude schützen?
Sinn und Zweck: Verwaltungsabbau; Verfahrensbeschleunigung
Pflichten: Erklärung, dass § 69a I NBauO vorliegt und das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 69a III NBauO.
Folge: § 69a IV, I Nr. 2 NBauo - Gemeinde bestätigt, dass Erschließung gesicher ist und vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB) nicht beantragt wird (keine Prüfung). (P) Keine Veränderungssperre: Kann nicht zurückgestellt werden (§ 15 I 1 BauGB), da keine Genehmigung erforderlich. Aber § 15 I 2 - vorläufige Untersagung.
Weitere Folgen: Beginn des Baus vor Bestätigung/ Anlage genehmigungspflichtet - Bau formell illegal. Anlage nicht mit öffentlichen Baurecht vereinbar - Bau materiell illegal. Daher § 69a: Genehmigungsverfahren möglich.
(P) Drittschutz: Keine Anhörung, aber § 72 I 2 NBauO; Kein VA, daher Anspruch auf Einschreiten nur bei Ermessensreduktion auf Null; Rechtsschutz nur über § 123 VwGO.
Beachte: Qualifizierter B - Plan erforderlich; Schutz über § 69a X.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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