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SEA gem. 989, 990
1. Anwendbarkeit der 989, 990
- Vorliegen eines EBV (Vindikationslage)
- Eintritt eines Schadens
2. Bösgläubigkeit des Besitzers:
-"nicht in gutem Glauben" = Vermutung des gutgläubigen Besitzers
- Nach Rechtshängigkeit oder nach Kenntnis der Bösgläubigkeit ist Verschulden gegeben
3. Eigentumsverletzung
- Verschlechterung
- Untergang
- sonstige Unmöglichkeit d. Herausgabe
4. Verantwortlichkeit
- Vorsatz + Fahrlässigkeit (276)
5. Rechtsfolge = Schaden
- Vorliegen eines EBV (Vindikationslage)
- Eintritt eines Schadens
2. Bösgläubigkeit des Besitzers:
-"nicht in gutem Glauben" = Vermutung des gutgläubigen Besitzers
- Nach Rechtshängigkeit oder nach Kenntnis der Bösgläubigkeit ist Verschulden gegeben
3. Eigentumsverletzung
- Verschlechterung
- Untergang
- sonstige Unmöglichkeit d. Herausgabe
4. Verantwortlichkeit
- Vorsatz + Fahrlässigkeit (276)
5. Rechtsfolge = Schaden
Tags: Sachenrecht, Schema
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