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Kirche und Verwaltungsrechtsweg
- Verweisung gem. Art. 140 GG auf 136 f. WRV
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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