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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Kirche und Verwaltungsrechtsweg
- Verweisung gem. Art. 140 GG auf 136 f. WRV
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten

wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
Tags: Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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