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Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Bundesländer, Bund) sind vielfach Eigentümer (etwa von Liegenschaften). Wie reimt sich dies mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammen, nach der sie nicht Grundrechtsräger des Art. 14 GG sind?
Ganz einfach. Da juristische Personen des öffentlichen Rechts rechtsfähig sind, sind sie auch eigentumsfähig, können also Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen sein. Von der Eigentumsfähigkeit ist jedoch die Grundrechtsträgerschaft zu unterscheiden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet lediglich, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, wenn sie in ihrem (zivilrechtlichen) Eigentum (etwa durch Gesetz) eingeschränkt werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010