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Ursachen & RF für Statutenwechsel
Statutenwechsel: Wechsel der anwendbaren Rechtsordnung wegen...
1. Veränderung des Anknüpfungsmomentes (z.B. Wechsel des Wohnortes)
2. Änderung der maßgeblichen Kollisionsnorm
RF: Wirkung tritt ex tunc ein.
die zuvor bestehende Formwirksamkeit der Parteien bleibt jedoch unberührt (Art. 27 II 2 EGBGB)
BEACHTE: Wirksamkeit der Rechtswahl ist zum Hauptvertrag akzessorisch
1. Veränderung des Anknüpfungsmomentes (z.B. Wechsel des Wohnortes)
2. Änderung der maßgeblichen Kollisionsnorm
RF: Wirkung tritt ex tunc ein.
die zuvor bestehende Formwirksamkeit der Parteien bleibt jedoch unberührt (Art. 27 II 2 EGBGB)
BEACHTE: Wirksamkeit der Rechtswahl ist zum Hauptvertrag akzessorisch
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010