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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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Was besagen das Unmittelbarkeits- und das Mündlichkeitsprinzip?
Mündlichkeitsprinzip:
Besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem ,,Inbegriff
der Hauptverhandlung" ziehen muss. (vgl. §§ 261, 264 StPO)
(Zur Wahrung d. Grundsatzes, ist bei einem Urkundsbeweis die Urkunde wörtlich zu verlesen, § 249 I1)

Unmittelbarkeitsprinzip:
Hat zwei Ausprägungen- in formeller Hinsicht besagt es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst wahrnehmen muss
(§§ 226,227) und in materieller Hinsicht , dass die Tatsachen grds. aus d. originären Beweismittel zu schöpfen sind; es dürfen keine Beweissurrogate benutz werden (§ 250).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist ein Interesse an einer möglichst zuverlässigen Beweisgewinnung. Einschränkungen der materiellen Unmittelbarkeit finden sich etwa in §§ 251,253,254,256.
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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