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Wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden + Unterlassungsanspruch
121 ff HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Tags: Kommunalrecht
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