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Wem obliegt der Unterhalt der Straßen?
h.M. bei fehlendem Unterhalt der Straßen keine Amtspflichtverletzung, sondern rein privatrechtliche Verpflichtung gem. § 823 I BGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010