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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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öffR GoA
- § 677 ff GoA sind auch im Verh Staat-Bürger anwendbar
- auch bei Wahrnehmung v öffR Aufgabenkann es ein auch-fremdes Geschäft f Beh sein
- GoA (-) wenn GF z Führung d Geschäftes berechtigt ist
+ Berechtigung (+) wenn GF d GH die Ausführung mit Inanspruchnahme angekündigt hat

aA (Lit) sieht GoA als nicht anwendbar im Verh Beh-Bürger an, nicht zweckgerecht
Tags: Staatshaftung
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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