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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
332
Einvernehmen nach 36 I BauGB
ist notwendig bei Verfahren gem 31/33/34/35
- auf f BauVorbescheide

- nicht f Genehmigung nach 30 I,II; Gemeinde hat bereits B-Plan erlassen

- Einvernehmen ist gebundene Entscheidung; kein Ermessen
+ aber sichert Planungshoheit/SelbstverwR

- wird wirksam bei Zugang zur Baugenehmigungsbeh nicht Bauherrn

- rechtswidrige Verweigerung = Ersetzung
+ 36 II 3 BauGB iVm 22 II HessBauGB-DVO
> Ersatzbeh hat Ermessen; Reduktion auf 0 nur wenn offensichtlich eine rewi Verweigerung vorliegt
> Ersetzung kann durch AK d Gem angegangen werden; kein Widerspruch § 16a AGVwGO iVm Nr. 8.1. Anlage
> AK hat auchschiebende Wirkung gem § 80 I VwGO; keine Anwendung v § 212a BauGB, Ersetzung =/ Zulassung
+ Rücknahme ist ausgeschlossen auch f fingierter (§ 36 II 2) - dient klaren Verhältnissen
+ Ausnahmen
> Gem ist Baugenehmigunsbeh (§ 52 I 3, I Nr 1a HBO); in so einem Fall Einheit v Baugenehmigungsbeh+Gem
+ rewi Verweigerung = Amtspflichtverletzung
+ Gemeinde kann auch nach Einvernehmenserteilung Planungssperren erlassen; mgl analoge Anwendung v § 14 III BauGB f d Einvernehmensbegünstigenden
Tags: Baurecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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