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<span class="small">Habermans: „Theorie des kommunikativen Handelns“ (1981)
Dreifacher Geltungsanspruch an symbolische Äußerungen
Dreifacher Geltungsanspruch an symbolische Äußerungen
1. Wahrheitsanspruch als objektiver Weltbezug:
Jede symbolische Äußerung hat implizit den Anspruch, wahr zu sein, d. h. der objektiven Welt zu entsprechen.
2. Wahrhaftigkeitsanspruch als subjektiver Weltbezug:
Jede symbolische Äußerung hat den Anspruch, nicht gelogen oder sonst wie im strategischen Interesse verfälscht, sondern wahrhaftig gemeint zu sein.
3. Legitimitätsanspruch als sozialer Weltbezug:
Jede symbolische Äußerung hat den Anspruch, legitim, d. h. innerhalb des normativen Kontextes situiert zu sein (= normative Richtigkeit).
Beispiel
Forderung nach einem Verbot von Kriegsspielen mit nationalsozialistischem Gehalt (z. B. Programme, wo die Spieler die Rolle eines KZWärters einnehmen und für „Ruhe und Ordnung“ im KZ zu sorgen haben):
Die Verbotsforderung kann aufgestellt werden, weil
1. auf Grundlage empirischer Studien schädliche Wirkungen für die Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen (z. B. Abbau der Aggressionsschwelle) angenommen werden
(objektiver Weltbezug);
2. auf Grundlage eigener Erfahrungen diese Spiele als unnütz und teuer empfunden werden (subjektiver Weltbezug);
3. auf Grundlage von gesetzlichen Regelungen (Verbot von NAZI-Propaganda) solche Spiele nicht legitim sind und daher weder produziert noch verkauft werden dürfen (sozialer Weltbezug).
Jede symbolische Äußerung hat implizit den Anspruch, wahr zu sein, d. h. der objektiven Welt zu entsprechen.
2. Wahrhaftigkeitsanspruch als subjektiver Weltbezug:
Jede symbolische Äußerung hat den Anspruch, nicht gelogen oder sonst wie im strategischen Interesse verfälscht, sondern wahrhaftig gemeint zu sein.
3. Legitimitätsanspruch als sozialer Weltbezug:
Jede symbolische Äußerung hat den Anspruch, legitim, d. h. innerhalb des normativen Kontextes situiert zu sein (= normative Richtigkeit).
Beispiel
Forderung nach einem Verbot von Kriegsspielen mit nationalsozialistischem Gehalt (z. B. Programme, wo die Spieler die Rolle eines KZWärters einnehmen und für „Ruhe und Ordnung“ im KZ zu sorgen haben):
Die Verbotsforderung kann aufgestellt werden, weil
1. auf Grundlage empirischer Studien schädliche Wirkungen für die Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen (z. B. Abbau der Aggressionsschwelle) angenommen werden
(objektiver Weltbezug);
2. auf Grundlage eigener Erfahrungen diese Spiele als unnütz und teuer empfunden werden (subjektiver Weltbezug);
3. auf Grundlage von gesetzlichen Regelungen (Verbot von NAZI-Propaganda) solche Spiele nicht legitim sind und daher weder produziert noch verkauft werden dürfen (sozialer Weltbezug).
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 16.11.2017