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Schutzbereich+Eingriff - Art 12
personaler Schutzbereich = DeutschengrundR/EU-Bürger
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
Tags: Verfassungsrecht
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