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Art. 2 Handlungsfreiheit
Jedes Tun und Lassen nach eigenem Willen ohne staatlichen Zwang.
- grds. subsidiär zu anderen Freiheitsrechten
- wenn bereits anderes Freiheitsrecht angesprochen (z.B. Berufsfreiheit), tritt Art. 2 GG dahinter zurück
- grds. subsidiär zu anderen Freiheitsrechten
- wenn bereits anderes Freiheitsrecht angesprochen (z.B. Berufsfreiheit), tritt Art. 2 GG dahinter zurück