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Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs)

- Waffe bzw. Werkzeug muss zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt werden (der Bedrohte muss die Drohung wahrgenommen haben, sonst § 250 I Nr. 1a StGB)

- umstritten ist, ob eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliegen muss:
    - überwiegend wird auf die potenzielle Gefährlichkeit  funktionsbereiter Waffen und gefährlicher Werkzeug abgestellt
    - nach a.A. ist die Waffe auch dann verwendet worden, wenn sie zwarnicht geladen ist, aber jederzeit geladen werden kann
Tags: schwerer Raub
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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