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Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
- ein unbeendeter Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs noch durch Nachholung der gebotenen Handlung abgewendet werden kann
- beendet ist der Versuch jedoch, wenn die Nachholung der gebotenen Handlung nach der Vorstellung des Täters alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, es also der Ergreifung weiterer Maßnahmen bedarf
Tags: Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010