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Bestehen in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von echten Verträgen zugunsten Dritter Besonderheiten, wenn die Leistung des Versprechenden ihren Rechtsgrund einzig im Deckungsverhältnis hat und vom Valutaverhältnis unabhängig ist?
Nach Ansicht des BGH ist hier eine Direktkontiktion gegenüber dem Dritten vorzunehmen. Entscheidend sei die allein auf den Dritten bezogene Zweckrichtung des Vertrages. Diese führe dazu, dass eine Leistung allein an den Dritten vorliege und das Leistungsinteresse des Versprechensempfängers damit in den Hintergrund trete. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen: Gegen ein Zurücktreten des Leistungsinteresses des Versprechensempfängers spricht, dass dieser für die Erbringung der Leistung die synallagmatische Gegenleistung erbringt (das gilt auch für einen Fall des § 335 BGB).
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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