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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes
Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?
Wie kann der Rat Beschlüße fassen?
Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?
Wie kann der Rat Beschlüße fassen?
Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
§ 57 I NGO: Vorbereitung grds. erforderlich. Ohne Vorbereitung ist der Beschluß unwirksam.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.
§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)
Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.
§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)
Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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