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Relative / absolute Fahruntüchtigkeit bei berauschenden Mitteln i.S.v. § 315c I Nr. 1b StGB
absolute Fahruntüchtigkeit: bei Drogen bzw. Entzugserscheinungen sehr problematisch, da eigentlich Bestimmung auf Grund eines BKA-Wertes. Anwendung nur in Extremfällen!
relative Fahruntüchtigkeit: Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers muss in Fole geistiger / körperlicher Mängel so herabgesetzt sein, dass er nicht mehr fähig ist, eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen zu führen.
Konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung psychophysischen Leistungsfähigkeit sind notwendig!
relative Fahruntüchtigkeit: Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers muss in Fole geistiger / körperlicher Mängel so herabgesetzt sein, dass er nicht mehr fähig ist, eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen zu führen.
Konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung psychophysischen Leistungsfähigkeit sind notwendig!
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010