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Schädigung
Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.
Die Schädigung nach § 1 (2) StVO ist absolit; i.S. d. Verkehrsunfalls nach § 142 StGB ab einem Sachschaden von ca. 50 €
Die Schädigung nach § 1 (2) StVO ist absolit; i.S. d. Verkehrsunfalls nach § 142 StGB ab einem Sachschaden von ca. 50 €
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Quelle: VS Skript
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