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versteinerter Polizist
Verkehrszeichen ist ein versteinerter Polizist
- Allgemeinverfügung nach 35 VwVfG; keine Anhörung/Begründung notwendig (28 II Nr 4/39 II Nr 5)
- Bekanntgabe wie an alle Teilnehmer mgl (41 III 2 )
- Wirksamkeit soweit Verkehrszeichen erkennbar & wahrnehmbar sind; tatsächliche Wahrnehmung d Betroffene nicht notwendig
+ BVerfG; tatsl. Wahrnehmung erforderlich, ansonsten Unterlaufen d individuellen Rechtsschutzes
- Klage gegen Verkehrszeichen ohne Widerspruch (AGVwGO)
- Frist = 1 Jahr (ohne Rechtsmittelbelehrung)
+ P Beginn d Frist Wahrnehmung/Aufstellen?
gilt analog auch f FAhrbahnmarkierungen/Lichtzeichenanlage/Radwegbenutzung
80 II Nr. 2 VwGO wird anaolog angewandt
Problem der Vollstreckbarkeit
- Allgemeinverfügung nach 35 VwVfG; keine Anhörung/Begründung notwendig (28 II Nr 4/39 II Nr 5)
- Bekanntgabe wie an alle Teilnehmer mgl (41 III 2 )
- Wirksamkeit soweit Verkehrszeichen erkennbar & wahrnehmbar sind; tatsächliche Wahrnehmung d Betroffene nicht notwendig
+ BVerfG; tatsl. Wahrnehmung erforderlich, ansonsten Unterlaufen d individuellen Rechtsschutzes
- Klage gegen Verkehrszeichen ohne Widerspruch (AGVwGO)
- Frist = 1 Jahr (ohne Rechtsmittelbelehrung)
+ P Beginn d Frist Wahrnehmung/Aufstellen?
gilt analog auch f FAhrbahnmarkierungen/Lichtzeichenanlage/Radwegbenutzung
80 II Nr. 2 VwGO wird anaolog angewandt
Problem der Vollstreckbarkeit
Tags: Polizeirecht
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