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Finalzusammenhang (§ 249 StGB)
- Vorsazwechsel ohne Zäsur unbeachtlich
- Wegnahme bei fortdauerndem Gewalteinsatz (+)
- Fortwirken der Gewalt als Drohung (+)
- "Gewalt durch Unterlassen der Beendigung de Gewalteinsatzes" (umstr.)
- Lit.: ein Täter, der eine Sache lediglich in dem Bewusstsein wegnehme, die zuvor geschaffene Zwangslage beseitigen zu müssen, könne nicht mit einem aktiv Gewalt ausübenden Täter gleichgestellt werden
- BGH: wenn der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt, die Gewaltanwendung durch positives Tun und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen => Finalzusammenhang (+)
Tags: Finalzusammenhang
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010