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Versammlungsfreiheit, Art. 8 Schranken
2. Eingriff
Alle regelnde Maßnahmen: Anmelde- und Erlaubnispflicht, Auflösung, Verbote,Teilnahmebehinderung, Überwachungsmaßnahmen mit Abschreckungseffekt.
3. Beschränkungen
Art. 8 I, II unterscheidet Versammlungen
- unter freiem Himmel (maßgeblich, ob Raum seitlich begrenzt) -> diese stehen unter Gesetzesvorbehalt (vgl. VersG - §§ 14 + 15)
-in geschlossenen Räumen -> Beschränkung nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken.
P.: Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
-> 3 Versammlungsbegriff e:
a. es genügt die Verfolgung irgendeines beliebigen Zwecks
Folge: auch Freizeitveranstaltungen
b. es muss ein innnerlicher verbindender Zweck zur Meinungsbildung und –äußerung bestehen.
Folge: auch private Veranstaltungen
c. notwendig ist eine Meinungsbildung und – äußerung in Form eines öffentlichen politischen Meinungsbildungsprozesses. [BVerfG]
Alle regelnde Maßnahmen: Anmelde- und Erlaubnispflicht, Auflösung, Verbote,Teilnahmebehinderung, Überwachungsmaßnahmen mit Abschreckungseffekt.
3. Beschränkungen
Art. 8 I, II unterscheidet Versammlungen
- unter freiem Himmel (maßgeblich, ob Raum seitlich begrenzt) -> diese stehen unter Gesetzesvorbehalt (vgl. VersG - §§ 14 + 15)
-in geschlossenen Räumen -> Beschränkung nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken.
P.: Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
-> 3 Versammlungsbegriff e:
a. es genügt die Verfolgung irgendeines beliebigen Zwecks
Folge: auch Freizeitveranstaltungen
b. es muss ein innnerlicher verbindender Zweck zur Meinungsbildung und –äußerung bestehen.
Folge: auch private Veranstaltungen
c. notwendig ist eine Meinungsbildung und – äußerung in Form eines öffentlichen politischen Meinungsbildungsprozesses. [BVerfG]