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Wie wird nach der Rechtsquellenlehre die Frage beantwortet, ob jemand eine Garantenstellung (§ 13 StGB) innehat? Welche Defizite hat diese Kategorisierung?
Nach der Rechtsquellenlehre kann sich die Garantenstellung aus folgenden Entstehensgründen ergeben: Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enge Lebensbeziehungen. Das Defizit dieser Lehre ist, dass sie zwar die Entstehung von Garantenpflichten, nicht jedoch deren Reichweite treffend zu beschreiben vermag (Bsp.: Trifft den Lebenspartner nur eine Garantenpflicht gegenüber seiner Lebenspartnerin oder auch hinsichtlich von ihr herbeigeführten Gefahren?). Sie ist daher ergänzungsbedürftig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010