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Setzt § 127 I StPO das Begehen einer Straftat voraus oder genügt lediglich eine dringender Tatverdacht?
Problem: Setzt § 127 StPO voraus, dass d. Tat wirklich begangen wurde oder genügt es, dass die erkennbaren obj. Umstände einen dringenden Tatverdacht nahe legen.
e.A.:
Es genügt der Tatverdacht, da der Festnehmende im öffentl. Interesse handele,sei es unbillig ihm d. Risiko eines unverschuldeten
Irrtums aufzubürden.
h.M.:
Es muss eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. Das für Amtsträger geltende Irrtumsprivileg kann nicht ohne weiteres für Privatleute gelten, da diese nicht zur Festnahme verpflichtet seien. Eine Bestrafung wg. fahrlässiger Tatbegehung nach § 229 scheitert zumeist an d. Sorgfaltspflichtverletzung. Hochwertige Rechtsgut d. persönlichen Freiheit bedarf höherer EGL. Sei nicht haltbar, dass nach der a.A. d. unschuldig Festgenommenen kein Notwehrrecht zustehe.
e.A.:
Es genügt der Tatverdacht, da der Festnehmende im öffentl. Interesse handele,sei es unbillig ihm d. Risiko eines unverschuldeten
Irrtums aufzubürden.
h.M.:
Es muss eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. Das für Amtsträger geltende Irrtumsprivileg kann nicht ohne weiteres für Privatleute gelten, da diese nicht zur Festnahme verpflichtet seien. Eine Bestrafung wg. fahrlässiger Tatbegehung nach § 229 scheitert zumeist an d. Sorgfaltspflichtverletzung. Hochwertige Rechtsgut d. persönlichen Freiheit bedarf höherer EGL. Sei nicht haltbar, dass nach der a.A. d. unschuldig Festgenommenen kein Notwehrrecht zustehe.