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"Die Verpflichtung des Bundes die staatliche Schulaufsicht wahrzunehmen ergibt sich aus Artikel 8 des Grundgesetzes."
Diese Aussage ist falsch.
Die staatliche Schulaufsicht ist in Art. 7 GG geregelt. Durch die Art. 30 und 70 GG nehmen die Länder die staatliche Schulaufsicht wahr.
Die staatliche Schulaufsicht ist in Art. 7 GG geregelt. Durch die Art. 30 und 70 GG nehmen die Länder die staatliche Schulaufsicht wahr.
Tags: staatliche Aufsicht
Quelle: Skript 1
Quelle: Skript 1
Karteninfo:
Autor: ulive
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Veröffentlicht: 08.04.2010