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Rücksichtlos
§ 315 c (1) Nr 2 StGB
..wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um seines schnelleren Fortkommen willen, ünber seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatz) oder aus Gleichgültigkeit von vornherin Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweisen "einfach drauflosfährt";
die innere Einstellung (Subjektivität) offenbart eine üble Verkehrsgesinnung
..wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um seines schnelleren Fortkommen willen, ünber seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatz) oder aus Gleichgültigkeit von vornherin Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweisen "einfach drauflosfährt";
die innere Einstellung (Subjektivität) offenbart eine üble Verkehrsgesinnung
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Quelle: VS Skript
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