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Abgrenzung: Tötung auf Verlangen § 216 StGB<-> Straflose Teilnahme am Suizid?
Wer hält die Tatherrschaft in den Händen?
Suizident: keine strafbare Beihilfe mangels Haupttat
Ditter: § 216
(P) Tötung durch Unterlassen, sobald Suizident das Bewusstsein verliert?
BGH: Tatherrschaftswechsel
h.L. (-) da nur dann ersthafter Respekt vor der Todesentscheidung möglich
RF: § 323c?
Suizident: keine strafbare Beihilfe mangels Haupttat
Ditter: § 216
(P) Tötung durch Unterlassen, sobald Suizident das Bewusstsein verliert?
BGH: Tatherrschaftswechsel
h.L. (-) da nur dann ersthafter Respekt vor der Todesentscheidung möglich
RF: § 323c?
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010