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Def.: Widerstand leisten i.S.v. § 113 I StGB
Widerstand leisten: jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll.
BEACHTE: Gelingen des Widerstands ist nicht erforderlich - unechtes Unternehmensdelikt!
BEACHTE: Gelingen des Widerstands ist nicht erforderlich - unechtes Unternehmensdelikt!
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010