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Kündigung per Einschreiben mit Rückschein geht bereits durch Benachrichtigung zu
Ein Vermieter hatte seinem Mieter per Übergabe-Einschreiben gekündigt. Der Postbote hatte den Mieter jedoch am 31. August 2007 nicht angetroffen und einen Benachrichtigungszettel in dessen Briefkasten geworfen. Als der Mieter die Mietwohnung bereits am 26. November 2007 an den Vermieter übergeben wollte, vertrat der die Auffassung, dass die Kündigung erst zum 31.12.2007 wirksam würde. Er forderte vom Mieter die Miete für einen weiteren Monat. Er begründete das damit, dass der Mieter erst am 12.09.2007 die Kündigung per Einschreiben bei der Post abgeholt habe.
Das Landgericht in Lüneburg bestätigte dem Mieter, dass die Kündigung bereits für Ende November 2007 wirksam geworden war. Das Einschreiben war dem Mieter fristgerecht bis zum dritten Werktag des Monats September 2007 zugegangen. Wenn ein Empfänger eine abholbereite Einschreibesendung trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht alsbald abholt, gilt die Erklärung als am zweiten Werktag nach dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers als zugegangen. Die Annahme des Zugangs setzt lediglich voraus, dass es dem Erklärungsempfänger möglich ist, die Sendung am zweiten Werktag nach dem Einwurf bei der Post abzuholen. Im Falle dieser Gerichtsentscheidung wirkte die üblicherweise zu Gunsten eines kündigenden Vermieters wirkende Annahme des Zugangs, leider zu Lasten des Vermieters (LG Lüneburg, Urteil v. 29.10.2008, Az. 6 S 96/08).
Das Landgericht in Lüneburg bestätigte dem Mieter, dass die Kündigung bereits für Ende November 2007 wirksam geworden war. Das Einschreiben war dem Mieter fristgerecht bis zum dritten Werktag des Monats September 2007 zugegangen. Wenn ein Empfänger eine abholbereite Einschreibesendung trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht alsbald abholt, gilt die Erklärung als am zweiten Werktag nach dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers als zugegangen. Die Annahme des Zugangs setzt lediglich voraus, dass es dem Erklärungsempfänger möglich ist, die Sendung am zweiten Werktag nach dem Einwurf bei der Post abzuholen. Im Falle dieser Gerichtsentscheidung wirkte die üblicherweise zu Gunsten eines kündigenden Vermieters wirkende Annahme des Zugangs, leider zu Lasten des Vermieters (LG Lüneburg, Urteil v. 29.10.2008, Az. 6 S 96/08).
Tags: einschreiben, kündigung, zugestellt
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