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Das Unternehmen hat im abgelaufenen Jahr durch auslaufende Chemikalien auf dem Werksgelände einen Umweltschaden in nicht unbeträchtlicher Höhe verursacht, der entsprechend der geltenden Gesetze zu beseitigen ist. Die Kosten für die im nächsten oder übernächsten Jahr durchzuführende Schadensbeseitigung werden zwischen 200.000 und 500.000 Euro eingeschätzt. Da für den Vorfall noch keine Zahlungen angefallen sind, sieht Herr Sauer den Vorgang als noch nicht realisiert an und will aufgrund des Verstoßes gegen das Realisationsprinzip eine Berücksichtigung im Jahresabschluss unterlassen.
Nichtbildung von Rückstellung
-> Imparitätsprinzip bedingt Ungleichbehandlung von „drohenden“ positiven und drohenden negativen Entwicklungen
-> Negative Vorfälle sind auch bei noch nicht vorliegender Realisation zu berücksichtigen
-> Dient dem Grundsatz der Kapitalerhaltung
-> Imparitätsprinzip bedingt Ungleichbehandlung von „drohenden“ positiven und drohenden negativen Entwicklungen
-> Negative Vorfälle sind auch bei noch nicht vorliegender Realisation zu berücksichtigen
-> Dient dem Grundsatz der Kapitalerhaltung