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Quasi-Stückschuld (Konkretisierung einer Gattungsschuld) allg.
§ 243 II
Konkretisierung tritt ein wenn das zur Leistung erforderliche vom Gläubiger getan wurde
abh. von Schick-Hol-Bring -Schuld
Konkretisierung tritt ein wenn das zur Leistung erforderliche vom Gläubiger getan wurde
abh. von Schick-Hol-Bring -Schuld