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Anbahnung durch Verkäufer
Anpreisungsformen:
- mündliche Form (Verkaufsgespräch)
- schriftliche Form (Postwurfsendung, Katalog, Websites...)
- sonstige (TV, Radiospot, Plakate, Kinowerbung, Auslagengestaltung ...)

schriftliche Anpreisungen sind freibleibend und damit unverbindlich, wenn sie durch eine Freizeichnungsklausel gekennzeichnet sind (freibleibend, ohne Oblige, solange der Vorrat reicht ...)

Telefonverkauf ist in Ö verboten; nur dann gesetzlich erlaubt wenn schon vorher eine Geschäftsbeziehung bestand; Telefonmarketing ist im B2B-Geschäft vielfach geduldet.

Werbefahrten und Vertreterbesuche (unangemeldet) sind in Ö verboten, darum fahren diese immer nach D oder I um dort die Geschäfte abzuschließen; gesetzliches Rücktrittsrecht!!

Realoffert: zB Donauland; wenn Waren unverlangt zugeschickt werden, Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Empfänger erklärt den Antrag anzunehmen

Preisauszeichnung: Unternehmer ist verpflichtet Bruttobeträge gut lesbar auszuzeichnen, zB durch Preisschilder oder Aushang einer Preisliste im Geschäft; Friseure, Tankstellen.... müssen auch außerhalb die Preise aushängen

Besonderheit im Onlinegeschäft:
Zusendung von e-mail Anpreisung unzulässig, außer Empfänger willigt ein oder bereits bestehende Geschäftsbeziehung
Tags: Kaufvertrag
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: marlene
Oberthema: BWL
Thema: Recht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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