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Def.: umschlossener Raum i.S.v. § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt und mit (zumindest teilweise künstlichen) Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Raumgebilde: jede irgendwie abgegrenzte, dreidimensionale Örtlichkeit, in die ein Eindringen möglich ist.
Raumgebilde: jede irgendwie abgegrenzte, dreidimensionale Örtlichkeit, in die ein Eindringen möglich ist.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010