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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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3. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1.Fall
Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
P.: Streit um inhaltliche Einschränkung des Pressebegriffs
1. Restriktiver Pressebegriff: Presse ist nur geschützt, soweit sie ihre durch die Verfassung gestellten Aufgaben er füllt. Nicht geschützt sind das bloße Geschäftsinteresse des Verlegers            oder das Vergnügungsinteresse des Lesers.
Art. 5 I 2 umfaßt somit nur Veröffentlichungen politischer, kultureller, wissenschaftlicher oder  weltanschaulicher Art.
2. Formaler Pressebegriff: Für die Unterteilung in "wertlos" und "wertvoll" ist kein Raum. Dies würde zu einer Umgehung des Zensurverbotes in Art. 5 I 3 durch den Pressebegriff führen.
Geschützt sind alle Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung und alle im  Pressewesen tätigen Personen. [h.M.]Beschaffung / Anzeigenteil / von Dritten rechtswidrig erlangte Informationen / Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Verhältnisses zw. Presse - Informant. aber: (-) bewußt Unwahres;
Institutionsgarantie "freie Presse"
4. Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 2. + 3.Fall
     Schutz von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung.
    
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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