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Kann der Erwerber einer Grundschuld die Bereicherungseinrede Einrede des Eigentümers (§ 821 BGB) im Falle der Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages gutgläubig wegerwerben?
Ja, denn § 1192 Ia BGB schützt ausweislich seines Wortlauts nur solche Einreden des Eigentümers, die aus dem Sicherungsvertrag erwachsen. § 821 BGB setzt in dem genannten Fall aber gerade einen nicht bestehenden Sicherungsvertrag voraus.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010