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Def.: Entgeltlich <-> Unentgeltlich i.S.v. § 816 I BGB
Entgeltlich: der Leistung steht eine Gegenleistung gegenüber
Unentgeltlich: Unabhängigkeit einer Zuwendung von einer Gegenleistung
(P) gemischte Schenkung
Unentgeltlich: Unabhängigkeit einer Zuwendung von einer Gegenleistung
(P) gemischte Schenkung
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010