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Prüfung § 830 I 2 BGB
WICHTIG: eigenständige AGL - Alternativtäterschaft
1. unerlaubte Handlung ohne Kausalität
2. Haftungsbegründende Kausalität
a. Handlung mehrerer Beteiligter
(P) Zusammenhang zwischen den Handlungen
Lit.: (-)
Rsp.: gleichartige Handlungen
objektiv sachlich, räumlich u. zeitlich derart verbunden, dass sie nach der Verkehrsanschauung einen einheitlichen tatäschlichen Vorgang darstellen
b. Unauflösbarkeit der Kausalität
(P) Sichere Zurechnung des Erstverursachers, unsichere Zurechnung des Zweitverursachers
wichtig, wenn erster insolvent o. unauffindbar
h.M. (-) Schutzzweck der Norm soll Schuldner gewährleisten, nicht erweitern
a.A. (+) Haftung des potentiell-verantwortlichen soll nicht ausgeschlossen werden
c. Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten
innerhalb ALLER denkbaren Kausalitätsalternativen muss ein Anspruch bestehen
3. Schaden
RF: § 840 I BGB, Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen
1. unerlaubte Handlung ohne Kausalität
2. Haftungsbegründende Kausalität
a. Handlung mehrerer Beteiligter
(P) Zusammenhang zwischen den Handlungen
Lit.: (-)
Rsp.: gleichartige Handlungen
objektiv sachlich, räumlich u. zeitlich derart verbunden, dass sie nach der Verkehrsanschauung einen einheitlichen tatäschlichen Vorgang darstellen
b. Unauflösbarkeit der Kausalität
(P) Sichere Zurechnung des Erstverursachers, unsichere Zurechnung des Zweitverursachers
wichtig, wenn erster insolvent o. unauffindbar
h.M. (-) Schutzzweck der Norm soll Schuldner gewährleisten, nicht erweitern
a.A. (+) Haftung des potentiell-verantwortlichen soll nicht ausgeschlossen werden
c. Feststehender Ersatzanspruch des Geschädigten
innerhalb ALLER denkbaren Kausalitätsalternativen muss ein Anspruch bestehen
3. Schaden
RF: § 840 I BGB, Innenregress gem. § 254 BGB analog, nicht nach Kopfteilen, sondern nach Verantwortungsbeiträgen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010